Bestellbutton bei Online-Bestellungen

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30.Mai 2024 (Az.: C-400/22) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Berlin entschieden, dass ein Bestell-Button mit einer eindeutigen Formulierung versehen sein und auf eine Zahlungspflicht hinweisen muss. Damit soll für den Kunden erkennbar sein, dass wenn er auf die Schaltfläche klickt, dies eine kostenpflichtige Bestellung auslöst. den Bestellbutton klickt, er eine kostenpflichtige Bestellung auslöst. Der Kunde soll wissen, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet, § 312j Absatz 3 BGB.

 

Der EuGH führte aus, dass

"der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Abschluss der Bestellung auf elektronischem Wege

 

Daraus folgt, dass der Unternehmer, wenn ein Fernabsatzvertrag auf elektronischem Wege durch einen Bestellvorgang geschlossen wird und mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden ist, diesem zum einen unmittelbar vor der Bestellung die wesentlichen Informationen zum Vertrag zur Verfügung stellen und ihn zum anderen ausdrücklich darüber informieren muss, dass er durch die Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht (Urteil vom 7. April 2022, Fuhrmann-2, C‑249/21, EU:C:2022:269, Rn. 25

 

Was letztere Verpflichtung betrifft, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/83, dass die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion mit einer gut lesbaren und eindeutigen Angabe zu kennzeichnen ist, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist, und dass allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass diese mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Fuhrmann-2, C‑249/21, EU:C:2022:269, Rn. 26 bis 28).

Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/83, der den Unternehmer verpflichtet, wenn er auf elektronischem Wege einen Fernabsatzvertrag mittels eines Bestellvorgangs schließt, der mit einer Zahlungspflicht für den Verbraucher verbunden ist, diesen ausdrücklich auf diese Pflicht hinzuweisen, bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt, sieht keine Unterscheidung zwischen bedingten und unbedingten Zahlungsverpflichtungen vor.

Aus dem Wortlaut geht vielmehr hervor, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Informationspflicht dann gilt, wenn die aufgegebene Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung „verbunden ist“. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Pflicht des Unternehmers, den Verbraucher zu informieren, zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem dieser unwiderruflich sein Einverständnis damit erklärt, im Fall des Eintritts einer von seinem Willen unabhängigen Bedingung, an eine Zahlungsverpflichtung gebunden zu sein, auch wenn diese Bedingung noch nicht eingetreten ist…“

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