Einbeziehen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag

Damit Sie nicht für jeden Vertragspartner neue Vertragsbedingungen erstellen müssen, können Sie für Ihr Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen erstellen lassen, die dann für jeden Vertragsschluss gelten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Vertragsschluss geregelt, die Lieferbedingungen, die Zahlungsbedingungen, der Verzug oder welche Rechte bei Vorliegen von Mängeln bestehen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jedoch erst dann, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Dafür muss der Vertragspartner vor Abschluss des Vertrages, Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in den Vertrag einbezogen werden sollen, erhalten.

Einbeziehung von AGB zwischen zwei Unternehmern

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24.11.2022 - Az. C 358/21, reicht im B2B Geschäft aus, auf die AGB zu verweisen, in dem im schriftlich zwischen den Partein abgeschlossenem Vertrag, ein Link zur Webseite des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben wird. Die AGB könnten auf der Webseite des Verwenders zur Kenntnis genommen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Das ausdrückliche Akzeptieren der AGB durch ein Anklicken eines Feldes auf der Webseite des Verwenders, ist bei B2B Geschäften nicht erforderlich. Dennoch ist es wichtig zu beachten, dass die AGB in ein Vertrag einbezogen sind, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte und die AGB akzeptiert hat. Problematisch wird es, wenn Ihr Vertragspartner eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlegt. Grundsätzlich gelten sie soweit sie sich nicht ausschließen. Wenn sie sich ausschließen, dann werden sie durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt und sind für das jeweilige Geschäft unwirksam.

Einbeziehen von AGB zwischen einem Unternehmer als Verwender und einem Verbraucher als Vertragspartner

Sofern ein Verbraucher Vertragspartner ist, sind die Anforderungen an die Möglichkeit der Kenntnisnahme und die Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Unternehmer stellt, höher gestellt.

Ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der nicht vom Verbraucher wahrgenommen werden kann, reicht nicht aus. Der Hinweis auf die einzubeziehenden AGB muss ausdrücklich und deutlich sein. Dies kann ein Schild in einem Geschäft sein, ein Satz in einem Vertragstext oder eine Check-Box auf einer Webseite. Auch muss der Vertragspartner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Form zur Verfügung gestellten Form bekommen, also als E-Mail, als E-Mail Anhang oder auf Papier, so würde auch ein Fax gehen. Widerspricht der Vertragspartner den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, dann gelten sie für den geschlossenen Vertrag. 

Einbeziehen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag

Damit Sie nicht für jeden Vertragspartner neue Vertragsbedingungen erstellen müssen, können Sie für Ihr Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen erstellen lassen, die dann für jeden Vertragsschluss gelten. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Vertragsschluss geregelt, die Lieferbedingungen, die Zahlungsbedingungen, der Verzug oder welche Rechte bei Vorliegen von Mängeln bestehen.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jedoch erst dann, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Dafür muss der Vertragspartner vor Abschluss des Vertrages, Kenntnis von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in den Vertrag einbezogen werden sollen, erhalten.

Einbeziehung von AGB zwischen zwei Unternehmern

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 24.11.2022 - Az. C 358/21, reicht im B2B Geschäft aus, auf die AGB zu verweisen, in dem im schriftlich zwischen den Partein abgeschlossenem Vertrag, ein Link zur Webseite des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben wird. Die AGB könnten auf der Webseite des Verwenders zur Kenntnis genommen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Das ausdrückliche Akzeptieren der AGB durch ein Anklicken eines Feldes auf der Webseite des Verwenders, ist bei B2B Geschäften nicht erforderlich. Dennoch ist es wichtig zu beachten, dass die AGB in ein Vertrag einbezogen sind, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte und die AGB akzeptiert hat. Problematisch wird es, wenn Ihr Vertragspartner eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen vorlegt. Grundsätzlich gelten sie soweit sie sich nicht ausschließen. Wenn sie sich ausschließen, dann werden sie durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt und sind für das jeweilige Geschäft unwirksam.

Einbeziehen von AGB zwischen einem Unternehmer als Verwender und einem Verbraucher als Vertragspartner

Sofern ein Verbraucher Vertragspartner ist, sind die Anforderungen an die Möglichkeit der Kenntnisnahme und die Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Unternehmer stellt, höher gestellt.

Ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der nicht vom Verbraucher wahrgenommen werden kann, reicht nicht aus. Der Hinweis auf die einzubeziehenden AGB muss ausdrücklich und deutlich sein. Dies kann ein Schild in einem Geschäft sein, ein Satz in einem Vertragstext oder eine Check-Box auf einer Webseite. Auch muss der Vertragspartner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Form zur Verfügung gestellten Form bekommen, also als E-Mail, als E-Mail Anhang oder auf Papier, so würde auch ein Fax gehen. Widerspricht der Vertragspartner den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, dann gelten sie für den geschlossenen Vertrag. 

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