Mahnung und Verzug

Wann kommt der Schuldner in Verzug und wie versetzen Sie den Schuldner in Verzug?

 

Mit Fälligkeit der Zahlung kann der Gläubiger vom Schuldner die Zahlung verlangen. Fälligkeit ist nach § 271 BGB der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Schuldner die Zahlung fordern kann.

Wird zwischen den Parteien eine Zahlungsfrist vereinbart, dann ist die Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist fällig. Zahlt der Schuldner nicht fristgerecht, dann kommt er in Verzug. Allerdings ist hier zu beachten, dass grundsätzlich ein Schuldner mit Erhalt einer Mahnung in Verzug gerät. Wurde jedoch ein bestimmtes Zahlungsziel zwischen den Parteien vereinbart, dann ist eine Mahnung entbehrlich. In § 286 II BGB ist geregelt, wann es keiner Mahnung bedarf.

Der Mahnung bedarf es nach § 286 II BGB nicht, wenn

1.

für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2.

der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3.

der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4.

aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

Wenn ein genaues Datum als Zahlungsfrist vereinbart wurde, also als Beispiel der 30.09.2025, dann tritt Verzug ab dem 01.10.2025 ein. ( § 286 II Nr. 1 BGB)

Wenn vereinbart wurde, dass die Zahlung als Beispiel zwei Wochen nach Lieferung der Ware zu erfolgen hat. ( § 286 II Nr. 2 BGB)

Wenn der Schuldner mündlich oder schriftlich eine Zahlung verweigert hat. ( § 286 II Nr. 3 BGB)

Bei Vorliegen von besonderen Gründen, die den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Dies wäre der Fall, wenn der Schuldner zunächst angibt die Zahlung zu einem bestimmten Termin vorzunehmen, dies dann aber doch nicht tut. ( § 286 II Nr. 4 BGB)

Bei den vier Varianten bedarf es keiner Mahnung. Ein Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt somit Verzug ein und der Gläubiger muss keine weitere Mahnung an den Schuldner verschicken.