Mahnung und Verzug
Wann kommt der Schuldner in Verzug und wie versetzen Sie den Schuldner in Verzug?
Mit Fälligkeit der Zahlung kann der Gläubiger vom Schuldner eine Zahlung verlangen. Fälligkeit ist nach § 271 BGB der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Schuldner eine Zahlung fordern kann. Fälligkeit ist jedoch nicht Verzug. Damit der Schuldner in Verzug gesetzt wird, muss er gemahnt werden. Dies ist in § 286 I BGB geregelt.
Allerdings ist nicht immer eine Mahnung Voraussetzung, um in Verzug zu geraten.
Wird zwischen den Parteien eine Zahlungsfrist vereinbart, dann ist die Zahlung bis zum Ablauf der Zahlungsfrist fällig. Zahlt der Schuldner nicht fristgerecht, dann kommt er in Verzug. Zu beachten ist jedoch dabei, dass der BGH entschieden hat, dass eine einseitige Zahlungsfrist auf der Rechnung, ohne eine vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien, den Schuldner nicht in Verzug versetzt. In seiner Entscheidung, BGH 25.10.2007 - III ZR 91/07, führte der BGH aus, dass eine einseitige Zahlungsfrist für die Auslösung des Verzugs nicht genüge, vielmehr muss die Bestimmung der Zahlungsfrist durch Gesetz, Urteil oder vor allem durch Vertrag erfolgen. Dies bedeutet, dass eine Zahlungsfrist auf der Rechnung nur dann Bedeutung hat, wenn im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt wurde, dass als Beispiel eine Rechnung des Gläubigers zwei Wochen nach Erhalt zu bezahlen ist. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung zwischen den Parteien, dann ist die Zahlungsfrist auf der Rechnung nicht bindend und der Schuldner kommt nicht nach Ablauf der einseitigen Zahlungsfrist in Verzug. Dann gilt § 286 III BGB. Ist kein Zahlungsziel bestimmt, ist die Rechnung sofort zu bezahlen. Zahlt der Schuldner nicht, kommt er automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Hier bedarf es dann keiner Mahnung. Der Verzug setzt automatisch 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ein. Will der Gläubiger die Zahlung beschleunigen, dann muss er den Schuldner mahnen und ihm eine kürzere als die Frist von 30 Tagen setzen. Ist der Schuldner ein Verbraucher, dann gilt dies nur, wenn in der Rechnung explizit darauf hingewiesen wurde, dass der Verzug automatisch nach Ablauf von 30 Tagen eintritt, wenn keine fristgerechte Zahlung erfolgt. Dies ist in § 286 III S.1 BGB geregelt.
In § 286 II BGB ist geregelt, wann es keiner Mahnung bedarf.
Der Mahnung bedarf es nach § 286 II BGB nicht, wenn
1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Wenn ein genaues Datum als Zahlungsfrist vereinbart wurde, also als Beispiel der 30.09.2025, dann tritt Verzug ab dem 01.10.2025 ein. ( § 286 II Nr. 1 BGB)
Wenn vereinbart wurde, dass die Zahlung als Beispiel zwei Wochen nach Lieferung der Ware zu erfolgen hat. ( § 286 II Nr. 2 BGB)
Wenn der Schuldner mündlich oder schriftlich eine Zahlung verweigert hat. ( § 286 II Nr. 3 BGB)
Bei Vorliegen von besonderen Gründen, die den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Dies wäre der Fall, wenn der Schuldner zunächst angibt die Zahlung zu einem bestimmten Termin vorzunehmen, dies dann aber doch nicht tut. ( § 286 II Nr. 4 BGB)
Bei den vier Varianten bedarf es keiner Mahnung. Ein Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt somit Verzug ein und der Gläubiger muss keine weitere Mahnung an den Schuldner verschicken. Wie zuvor erwähnt, ist jedoch ein einseitiges Zahlungsziel, ohne vorherige vertraglichen Vereinbarung nicht ausreichend.
Wenn sich der Schuldner in Verzug befindet, können Sie einen Verzugsschaden gegen ihn geltend machen. Zum Verzugsschaden gehören Verzugszinsen, aber auch die Rechtsverfolgungskosten, also die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts. Erkennt der Schuldner die Forderung an oder gewinnen Sie den Prozess, in dem die offene Forderung geltend gemacht wird, dann ist der Schuldner verpflichtet, die Rechtsanwaltsgebühren zu tragen.