Widerrufsbelehrung

Wenn Sie ein Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher via Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Ihren Geschäftsräumen abschließen, dann müssen Sie den Verbraucher über sein Widerrufsrecht informieren. Vor Vertragsschluss müssen Sie dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung übermitteln und zwar in einer Form, die dauerhaft auf eine Datenträger gespeichert ist. Es muss für den Verbraucher möglich sein, die Widerrufsbelehrung abzuspeichern.

Widerrufsrecht

Als Unternehmer, der Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern schließt, benötigen Sie eine Widerrufsbelehrung, sobald der Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz erfolgt.

In dem Fall sind Sie verpflichtet einen Vertragspartner, der Verbraucher ist über sein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu informieren. Diese Information muss der Verbraucher vor Abschluss des Vertrages erhalten. Wenn Sie ihm ein Angebot unterbreiten, sollte ihm zusammen mit diesem die Widerrufsbelehrung übersandt werden. Gibt der Vertragspartner ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab, dann sollte ihm die Widerrufsbelehrung mit der Bestätigung des Empfangs des Angebots übersandt werden, aber noch vor Annahme des Angebots.

Entscheidung des BGH zur Widerrufsbelehrung

Der BGH führte aus, dass im Fernabsatz, also bei Abschluss eines Vertrages unter Abwesenden, die Pflicht zur Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform nach § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB bestehe. Das bedeutet, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen dem Verbraucher in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise überlassen werden müssen. Auch muss die Widerrufsbelehrung sowohl vom Unternehmer abgegeben werden und dem Verbraucher muss sie zugehen.

Die bloße Bereitstellung einer speicher- oder druckbaren Widerrufsbelehrung auf einer einfachen Webseite genüge diesem Erfordernis aber schon deshalb nicht, weil die Belehrung in unveränderlicher Textform dem Machtbereich des Verbrauchers nicht zugeführt wird. Mithin ist eine aktive Übermittlung durch den Unternehmer an den Verbraucher erforderlich, etwa in Form einer E-Mail oder per Post auf Papier, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

Wird dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung nicht per E-Mail oder auf Papier übermittelt, dann hat er laut Gesetz nicht zwei Wochen Widerrufsfrist, sondern zwölf Monate und vierzehn Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen.

Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung hat der Verbraucher somit nicht nur zwei Wochen Zeit, um sich vom Vertrag zu lösen, sondern ein Jahr und vierzehn Tage.

Folgen des Widerrufs

Wenn der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen hat, dann hat er dem Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen die Ware zurückzugeben, meistens zurückzuschicken und der Vertragspartner, der das Geld für die Leistung erhalten hat, hat innerhalb von zwei Wochen das Geld an den Vertragspartner zurückzugeben. Dazu wird der gleiche Übermittlungsweg genutzt, über den der Vertragspartner das Geld erhalten hat. Wurde das Geld überwiesen, dann wird das Geld dem Konto wieder gutgeschrieben. Wurde mit der Kreditkarte bezahlt, dann wird der zuvor abgebuchte Betrag auf das Kreditkartenkonto zurückgebucht.

Verzicht auf das Widerrufsrecht

Ihr Vertragspartner kann auf sein Widerrufsrecht verzichten und Sie können die Leistung sofort erbringen. Bei manchen Verträgen verzögert sich die Leistungserbringung, wenn die zweiwöchige Widerrufsfrist abgewartet werden soll. So erhalten Sie als Beispiel bei einem Anwaltsvertrag die Möglichkeit auf Ihr Widerrufsrecht zu verzichten, wenn der Anwalt sofort mit der Leistungserbringung beginnen soll und keine zwei Wochen abgewartet werden sollen. Damit Ihr Vertragspartner kein Widerrufsrecht mehr hat, muss er Ihnen gegenüber aktiv auf sein Widerrufsrecht verzichten. Entweder unterschreibt er eine Verzichtserklärung oder er schickt Ihnen eine E-Mail mit einem eindeutigen Text, dass er auf sein Widerrufsrecht verzichtet und Sie sofort mit der Leistungserbringung beginnen können.