Bestellbutton bei Online-Bestellungen
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30.Mai 2024 (Az.: C-400/22) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Berlin entschieden, dass ein Bestell-Button mit einer eindeutigen Formulierung versehen sein und auf eine Zahlungspflicht hinweisen muss. Dies gilt für den Fall, dass sich der Kunde zu irgendeiner Zahlung verpflichtet, auch wenn diese Zahlung vom Eintritt einer Bedingung abhängt, also z.B. wenn der Kunde erst zahlen soll, wenn der Vertragspartner seine Forderung erfolgreich tituliert hat. Das war vorliegend der Gegenstand des Vertrages. In dem hier zitierten Fall haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, bei dem die Zahlungsverpflichtung unter eine Bedingung gestellt wurde. Wenn der Unternehmer die abgetretene Forderung erfolgreich titulieren kann, dann löst dies eine Zahlungsverpflichtung aus.
Damit soll für den Kunden erkennbar sein, dass wenn er auf die Schaltfläche klickt, dies eine kostenpflichtige Bestellung auslöst oder eine kostenpflichtige Vereinbarung getroffen wird.
Aus dem Urteil folgt die Verpflichtung, dass der Bestellbutton, sofern ein Fernabsatzvertrag auf elektronischem Wege geschlossen wird und mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist, die Bezeichnung - zahlungspflichtig oder kostenpflichtig bestellen - enthalten muss.
Auch muss der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Abschluss der Bestellung alle wesentlichen Informationen zum Vertrag zur Verfügung stellen.