Richtlinie 2024/825
Richtlinie 2011/83/EU
Die Richtlinien des Europäischen Parlaments regeln Kaufverträge und Dienstleistungsverträge sowie Verträge über digitale Online-Inhalte oder digitale Dienstleistungen und Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom und Fernwärme, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossen werden.
Wenn Sie Verträge mit Verbrauchern schließen, müssen Sie entsprechend der europäischen Richtlinien bestimmte Informationspflichten gegenüber Verbrauchern erfüllen. So muss der Verbraucher darüber informiert werden, ob ein Drittanbieter ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist, der Verbraucher muss darauf hingewiesen werden, dass die Verbraucherschutzvorschriften nicht bei Verträgen zwischen zwei Verbrauchern gelten, der Unternehmer muss den Verbraucher darüber informieren, wer für die Erfüllung des Vertrages verantwortlich ist, dies gilt bei Online-Marktplätzen, ob der Marktplatzanbieter oder ein Drittanbieter für die Erfüllung des Vertrages verantwortlich ist.
Die Richtlinie 2024/825 ändert die Richtlinie 2011/83/EU und führt weitere Vorschriften ein. So muss der Verkäufer den Verbraucher über die Haltbarkeit und die Reparierbarkeit der gekauften Produkte informieren.
Der Unternehmer hat den Verbraucher zudem über das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren und die wesentlichen Rechte wie die Mindestlaufzeit von zwei Jahren zu informieren. Der Hinweis muss auch bei digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen erteilt werden.
Der Unternehmer ist auch verpflichtet einen Hinweis auf das Bestehen sowie die Bedingungen von Kundendienstleistungen zu geben.
Er muss auch auf gewerbliche Garantien hinweisen.
Werden Waren mit digitalen Elementen, Inhalten verkauft oder digitale Dienstleistungen angeboten, so muss der Unternehmer auf den Mindestzeitraum hinweisen, in dem der Hersteller oder der Anbieter Softwareaktualisierungen bereitstellt.
Bei Fernabsatzverträgen müssen Verbraucher über Zahlungs- und Lieferbedingungen, einschließlich umweltfreundlicher Lieferoptionen sowie auch den Umgang mit Beschwerden informieren.
Um die Informationspflicht gegenüber Verbrauchern zu erfüllen und die erforderlichen Informationen bereitzustellen, Art. 5 I lit. e und Art. 6 I lit.l der Richtlinie 2011/83/EU wird eine harmonisierte Mitteilung erwartet und für die Bereitstellung von Informationen eine harmonisierte Kennzeichnung.